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Ohne Verbesserung der Situation des Antragstellers keine Antragslegitimation

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2020/34RPA 2020, 246 Heft 4 v. 15.8.2020

§ 20 Abs 1 WVRG 2014, § 320 Abs 1 BVergG 2006

VwGH, 19.05.2020, Ra 2018/04/0164

13. 5.3. Die beiden Tatbestandselemente „Interesse am Vertragsabschluss“ und „entstandener oder drohender Schaden“ sind kumulativ zu erfüllen; bei deren Fehlen ist der Antrag zurückzuweisen. Die Antragslegitimation setzt somit voraus, dass die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Umgekehrt fehlt die Antragslegitimation dann, wenn selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit kein Schaden entstanden sein konnte oder entstehen kann, weshalb dann die behauptete Rechtswidrigkeit nicht geprüft zu werden braucht. Insofern muss eine Kausalität zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und dem geltend gemachten Schaden bestehen (vgl zu dem im Wesentlichen gleichlautenden § 320 BVergG 2006 Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg), BVergG-Kommentar (2009), § 320 Rz 1 ff; vgl zu dem im Wesentlichen gleichlautenden § 85 Abs 1 Stmk. VergG VwGH 27.9.2000, 2000/04/0050; vgl zum Erfordernis der nachvollziehbaren Möglichkeit eines Schadenseintritts auch VwGH 01.7.2010, 2009/04/0129).

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