Art 5 Z 1 lit b RL 2014/23/EU , Art 2 Abs 1 Z 5 RL 2014/24/EU
EuGH, 25.05.2020, C-643/19
Resopre
25. Daraus folgt, dass es sich bei der Vergabe des Betriebs eines gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatzes durch eine öffentliche Stelle an einen Dienstleistungserbringer, der als Entgelt für diese Tätigkeit von Dritten für die Benutzung dieses Parkplatzes entrichtete Beträge erhält, um eine öffentliche Dienstleistungskonzession handelt, auf die die Richtlinie 2014/24 nicht anwendbar ist (vgl in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03 , EU:C:2005:605, Rn. 43).