Deskriptoren: Mängel bei früheren Aufträgen; Selbstreinigung; Eignung; Ausscheiden.
Normen: § 78 Abs 1 Z 9 BVergG 2018, § 83 Abs 2 BVergG 2018, § 83 Abs 3 BVergG 2018, § 83 Abs 5 Z 2 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018
Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat bei der Erfüllung eines früheren Vertrages erhebliche Mängel im Zusammenhang mit wesentlichen Anforderungen zu verantworten, die Schadenersatzleistungen nach sich gezogen haben. Der Ausschlussgrund des § 78 Abs 1 Z 9 BVergG ist damit verwirklicht; die zugunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ergangene Zuschlagsentscheidung ist nichtig.