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Erhebliche Mängel bei früheren Aufträgen als Ausscheidensgrund

JudikaturLvwgWilhelm Offenbeck , Katrin EichingerRPA 2020, 179 Heft 3 v. 15.6.2020

Deskriptoren: Mängel bei früheren Aufträgen; Selbstreinigung; Eignung; Ausscheiden.

Normen: § 78 Abs 1 Z 9 BVergG 2018, § 83 Abs 2 BVergG 2018, § 83 Abs 3 BVergG 2018, § 83 Abs 5 Z 2 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat bei der Erfüllung eines früheren Vertrages erhebliche Mängel im Zusammenhang mit wesentlichen Anforderungen zu verantworten, die Schadenersatzleistungen nach sich gezogen haben. Der Ausschlussgrund des § 78 Abs 1 Z 9 BVergG ist damit verwirklicht; die zugunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ergangene Zuschlagsentscheidung ist nichtig.

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