§ 141 BVergG 2006
LVwG Bgld, 07.02.2018, S VNP/06/2017.003/030
In der vorliegenden Ausschreibung (siehe Punkt 2.3. der Angebotsunterlage, wiedergegeben oben unter Punkt II.7.) hat die Bewertung des Zuschlagskriteriums „Konzept und Hearing“ durch Mehrheitsbeschluss der Kommission zu erfolgen, wobei bei der Bewertung auch subjektive Elemente einfließen können. Wie aus der Stellungnahme der Auftraggeberin vom 16.01.2018 hervorgeht, soll mit letztgenannter Festlegung in der Ausschreibung zum Ausdruck gebracht werden, dass einer kommissionellen Bewertung ein gewisser Ermessensspielraum (etwa was die Bewertung unterschiedlich angebotener Methodiken betrifft) immanent ist. Unter einem wurde aber betont, dass die Kommission ihr Ermessen gegenständlich jedenfalls anhand des Zuschlagskriteriums „Konzept und Hearing“ nach objektiven Gesichtspunkten gehandhabt hat. Schon daraus zeigt sich, dass auch nach dem Verständnis der Auftraggeberin in der bestandsfesten Ausschreibung keine Bewertung durch die Kommissionsmitglieder etwa „autonom nach subjektiven Kriterien“ vorgesehen ist, sondern sich die Auftraggeberin mit den einzelnen Konzepten und dem Hearing argumentativ auseinandersetzen muss und Bezug nehmend auf diese Zuschlagskriterien das Ergebnis seiner mit Mehrheitsbeschluss zu fassenden Punktebewertung nachvollziehbar begründen muss.