§ 141 BVergG 2006
LVwG Bgld, 07.02.2018, S VNP/06/2017.003/030
Dem Gebot der Transparenz im Vergabeverfahren kommt also insbesondere in der Wahl des Angebotes für den Zuschlag bzw der damit vergleichbaren „Auswahlentscheidung“, wie sie hier gegeben ist, eine elementare Bedeutung zu, da die Entscheidung des Auftraggebers, aus welchen Gründen er einem bestimmten Bieter einen Zuschlag erteilen möchte bzw aus welchen Gründen er mit bestimmten Bietern eine Rahmenvereinbarung abschließen möchte, objektiv nachvollziehbar sein muss.