§ 347 BVergG 2018
BVwG, 17.12.2019, W139 2226062-2/21E
Die Nichtigerklärung einer Entscheidung eines Auftraggebers setzt aber voraus, dass eine solche Entscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch BVergG besteht. „Nichtigerklären“ bedeutet, einen (gesetzten) Akt aufzuheben, dh den Stand der Nichtentscheidung herzustellen. Wurde eine Entscheidung eines Auftraggebers aber gar nicht getroffen, kann diese Entscheidung auch nicht für nichtig erklärt werden, da sie nicht dem Rechtsbestand angehört. Die Nachprüfungsanträge waren daher bereits insofern zurückzuweisen (VwGH 24.01.2001, 2001/04/0004; BVwG 05.12.2018, W139 2206369-2/24E mwN; BVwG 28.07.2016, W134 2122936-2/32E).