Art 4 Abs 4 PSO-VO, Art 5 Abs 6 PSO-VO
BVwG, 02.10.2019, W139 2211251-2/45E
Zusammengefasst bedeutet dies daher für die hier maßgebliche Beurteilung der Zulässigkeit der Laufzeitverlängerung gemäß Art 4 Abs 4 PSO-VO im Falle einer Direktvergabe nach Art 5 Abs 6 PSO-VO, dass die Laufzeit von Aufträgen, sofern diese bis zum 02.12.2019 erteilt werden, maximal 15 Jahre betragen darf, während die Laufzeit von Aufträgen, die ab dem 03.12.2019 bis zum 24.12.2023 abgeschlossen werden, höchstens zehn Jahre betragen darf (in diesem Sinne auch Linke, VO (EG) 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste2 [2019], Kaufmann/Linke, Art 8, Rn 17a; Marboe/Avram, Die Änderung der „PSO-Verordnung“ durch die Verordnung (EU) 2016/2338 zur Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (Teil II), RPA, 2017, 138 [143]; in diesem Sinne wohl auch BVwG 18.02.2019, W187 2211696-2/33E zu Art 8 Abs 2a PSO-VO).