Art 5 Abs 6 PSO-VO, Art 8 Abs 2 PSO-VO, Art 8 Abs 2a PSO-VO
BVwG, 02.10.2019, W139 2211251-2/45E
Insofern erweist sich die beabsichtigte Vertragslaufzeit von zehn Jahren unabhängig davon, ob als „Vergabe eines Auftrags“ iSd Art 8 Abs 2 bzw Abs 2a PSO-VO die Einleitung des Vergabeverfahrens mit Absendung der Bekanntmachung oder der Vertragsabschluss selbst angesehen wird, als rechtskonform, da diese im Ausmaß von maximal zehn Jahren jedenfalls bis 24.12.2023 zulässigerweise beauftragt werden kann. Die dritte Voraussetzung gemäß Art 5 Abs 6 PSO-VO ist daher insofern erfüllt.