§ 343 BVergG 2018, § 350 Abs 3 BVergG 2018, § 350 Abs 4 BVergG 2018
BVwG, 27.09.2019, W187 2219309-1/2E
Wie § 350 Abs 3 und 4 BVergG ergeben, muss ein selbständig eingebrachter Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung innerhalb der Fristen des § 343 BVergG eingebracht werden. Die Zulässigkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung über die Frist des § 343 BVergG hinaus hängt überdies am Einbringen eines – zulässigen – Nachprüfungsantrags innerhalb dieser Frist.