Deskriptoren: Antragslegitimation; Interesse auf Ausscheiden anderer Bieter; Beteiligung am Nachprüfungsverfahren; Beteiligung am Vergabeverfahren.
Normen: Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG , Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG
Der Grundsatz, dass die Interessen, die im Rahmen von wechselseitigen Ausschlussklagen verfolgt werden, als grundsätzlich äquivalent angesehen werden, bedeutet für die mit diesen Klagen befassten Gerichte, dass sie die Klage nicht gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften, die eine vorrangige Prüfung der Anschlussklage eines anderen Bieters vorsehen, für unzulässig erklären dürfen.