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Zu geringe Personalausstattung als Ausscheidensgrund

JudikaturBVwGStefan ZleptnigRPA 2020, 24 Heft 1 v. 15.2.2020

Deskriptoren: Ausscheiden; Eignung; kritische Leistungen; Personalausstattung; technische Leistungsfähigkeit.

Normen: § 98 Abs 4 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018, Anhang XI Abs 3 Z 8 BVergG 2018

Mindestpersonalausstattung als Eignungskriterium: auf die konkrete Formulierung kommt es an

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