§ 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006, § 347 Abs 1 Z 2 BVergG 2018
BVwG, 09.04.2019, W131 2216444-2/20E
Wenn ausweislich der wiedergegebenen Passagen der Ausschreibungsunterlagen für das Letztangebot objektiv redlich verlangt wurde, dass ein Bieter den richtigen Preis bei den Positionen des Letztangebots einfügt; und die ASt entgegen diesem vorausgesetzten Erfordernis einen falschen Nullpreis bei einer wesentlichen Position einsetzt, setzt sich die ASt damit in Widerspruch zur Ausschreibung und ist daher sinngemäß nach § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden, zumal Preisangaben beim Letztangebot wegen deren Bewertungs- und damit Wettbewerbsrelevanz nicht verbesserbar erschienen sind. Die Ausscheidensentscheidung erging daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht – § 347 Abs 1 Z 2 BVergG 2018.