Deskriptoren: automatischer Ausschluss; Reinwaschung.
Normen: Art 45 Abs 2 UA 1 lit d RL 2004/18/EG
Art 45 Abs 2 UA 1 lit d RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens in einer Auslegung entgegensteht, nach der vom Anwendungsbereich einer von einem Wirtschaftsteilnehmer „im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit“ begangenen „schweren Verfehlung“ einen Verstoß gegen Wettbewerbsregeln begründende Verhaltensweisen, die von der nationalen Kartellbehörde mit einer gerichtlich bestätigten Entscheidung festgestellt und geahndet worden sind, ausgeschlossen sind und es den öffentlichen Auftraggebern verwehrt ist, einen derartigen Verstoß im Hinblick auf einen etwaigen Ausschluss dieses Wirtschaftsteilnehmers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags eigenständig zu bewerten.