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Auch Gesellschafter sind Subunternehmer

JudikaturVwGHStefan ZleptnigRPA 2019, 277 Heft 5 v. 1.10.2019

Deskriptoren: Bietergemeinschaft; Eignung; Eignungsnachweise; Gesellschafter; Gesellschaftsvertrag; Subunternehmer; unbehebbarer Mangel.

Normen: § 2 Z 33a BVergG 2006, § 2 Z 40 BVergG 2006, § 20 BVergG 2006, § 74 BVergG 2006, § 76 BVergG 2006

Verpflichten sich die Gesellschafter eines Unternehmens (Bieters) vertraglich zur Leistungserbringung bzw zum Nachweis der Eignung, sind diese als Subunternehmer zu benennen.

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