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Kurznachrichten

KurznachrichtenHubert ReisnerRPA 2019, 261 Heft 5 v. 1.10.2019

Neuigkeiten aus Brüssel

• Leitlinien für die kooperative Beschaffung in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

Die Europäische Kommission hat Leitlinien für die Kooperative Beschaffung in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit bekannt gemacht.11Bekanntmachung der Kommission zu Leitlinien für die kooperative Beschaffung in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Richtlinie 2009/81/EG über die Vergabeverfahren im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich) (2019/C 157/01), ABl C 157 v 8.5.2019, S 1. Es ist in Fortsetzung der Bemühungen um eine Stärkung der europäischen Verteidigungszusammenarbeit zu sehen. Die Kommission will damit Orientierungshilfen anbieten. Sie betont, dass eine stärkere Zusammenarbeit nötig ist. In der Bekanntmachung werden Möglichkeiten untersucht, die die VertRL22Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG , ABl L 2016 v 20.8.2009, S 76, idF VO (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl L 198 v 25.7.2019, S 241. und die VKR 201433Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG , ABl L 94 v 28.3.2014, S 65, idF VO (EU) der Kommission vom 18. Dezember 2017, ABl L 337 v 19.12.2017, S 19. den Mitgliedstaaten für die kooperative Beschaffung bieten. Es werden sowohl die Bereiche Verteidigung als auch Sicherheit behandelt. Die Bekanntmachung ist nicht rechtsverbindlich. Inhaltlich behandelt die Bekanntmachung die gemeinsame Beschaffung von Mitgliedsstaaten ohne und mit Inanspruchnahme einer zentralen Beschaffungsstelle. Bei der Inanspruchnahme einer zentralen Beschaffungsstelle werden die Szenarien einer europäischen öffentlichen Einrichtung, die selbst kein öffentlicher Auftraggeber ist, und eines federführenden Staates behandelt. Im letzten Fall werden die Notwendigkeit der Festlegung des anzuwendenden Rechts und der Zuständigkeiten bei der Beschaffung sowie der Verantwortung für die einzelnen Teile und Phasen der Beschaffung betont. Weiters werden Kooperationsprogramme für die Entwicklung neuer Produkte nach Art 13 lit c VertRL entweder in einem Programm, „das auf Forschung und Entwicklung beruht“, oder die Entwicklung eines neuen Produkts unter Berücksichtigung späterer Lebenszyklusphasen, der Vergabe von Aufträgen im Rahmen von Kooperationsprogrammen internationaler Organisationen und der gemeinsamen Durchführung von Programmen durch zumindest zwei Mitgliedsstaaten behandelt. Auch auf Mitgliedsstaaten, die solchen Kooperationen erst später beitreten und die Notwendigkeit der Mitteilung an die Kommission wird eingegangen. Einen weiteren Punkt stellt die Auftragsvergabe durch internationale Organisationen gemäß Art 12 lit c VertRL dar, weil der Begriff der internationalen Organisation in der Richtlinie nicht definiert ist. Im letzten Punkt behandelt die Mitteilung die Konvergenz der bestehenden Fähigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten aber auch Drittstaaten. Als zu einem späteren Zeitpunkt eingerichtete Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich wird der Erwerb von Fähigkeit durch einen Mitgliedsstaat von einem anderen Mitgliedsstaat, der diese Fähigkeit bereits besitzt, gesehen. Abschließend behandelt die Bekanntmachung eingehend die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung aus technischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten gemäß Art 28 Abs 1 lit e VertRL.

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