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Berücksichtigung eines nicht vom Auftraggeber herangezogenen Ausscheidensgrundes durch die Vergabekontrolleinrichtung

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2019/56RPA 2019, 250 Heft 4 v. 1.8.2019

§ 269 BVergG 2006, § 325 Abs 1 Z 2 BVergG 2006

VwGH, 30.04.2019, Ra 2018/04/0196

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Möglichkeit der Vergabekontrollbehörde, einen vom Auftraggeber nicht herangezogenen Ausscheidensgrund zu berücksichtigen, sowohl bei der Antragszurückweisung als auch bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers besteht (vgl VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0104 bis 0107, mwN). Die Vergabekontrollbehörde kann daher auch bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines vom Auftraggeber bekannt gegebenen Ausscheidens Ausscheidensgründe berücksichtigen, die der Auftraggeber dem Ausscheiden nicht zu Grunde gelegt hat. Dies ergibt sich schon aus § 325 Abs 1 Z 2 BVergG 2006, wonach eine gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers (nur dann) für nichtig zu erklären ist, wenn (ua) die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Letzteres wäre nicht der Fall, wenn das Ausscheiden zumindest im Ergebnis (also aus anderen als vom Auftraggeber herangezogenen Gründen) rechtmäßig ist (vgl zu allem VwGH 12.5.2011, 2007/04/0012).

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