§ 342 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 09.01.2019, W138 2209653-2/20E
Die Frage der Zulässigkeit des tatsächlich erfolgten Ausscheidens eines Angebotes bildet die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens über die in der Sache zu entscheiden ist (VwGH vom 25.03.2014, Ra 2014/04/0001; VwGH 12.09.2007, 2005/04/0181). Das Vorliegen von zwingenden Ausscheidensgründen in ihren Angeboten zu Los 3 und Los 4 wird von der Antragstellerin nicht bestritten. Im Erkenntnis vom 01.02.2017, Ro 2014/04/0069 führte der VwGH zur Antragslegitimation auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH im Urteil „VAMED“ aus, dass nach diesem Urteil einem Bietern, der durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages ausgeschlossen wurde, der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung für den betreffenden öffentlichen Auftrag und des Vertragsschlusses verwehrt werden kann, auch wenn nur er und der Zuschlagsempfänger Angebote abgegeben haben und der ausgeschlossene Bieter vorbringt, dass auch das Angebot des Zuschlagsempfängers hätte ausgeschlossen werden müssen.