§ 125 BVergG 2006, § 126 Abs 4 BVergG 2006
BVwG, 05.12.2018, W139 2206369-2/24E
Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig, dass die Antragstellerin im Rahmen der internen Kalkulation der betreffenden Position 90 06 02F irrtümlich den Anteil „Sonstiges“ der korrespondierenden Position 90 06 01F mit dem zehnfachen Faktor, nämlich mit 14,556 anstelle von 1,4556, multipliziert und diesen so errechneten Einheitspreis in der Höhe von EUR 310,20 anstelle von EUR 31,02 in das Leistungsverzeichnis übertragen hat.