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Zusammenrechnung von Aufträgen

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2019/46RPA 2019, 187 Heft 3 v. 1.6.2019

BVwG, 22.10.2018, W138 2203766-1/23E

BVwG, 22.10.2018, W138 2203771-1/25E

Bei der Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes entscheidet bei Lieferleistungen grundsätzlich der Umstand, ob es sich um gleichartige Aufträge handelt. Gleichartige Aufträge wären zusammenzurechnen. Nach einer Leitentscheidung des BVA, welche weiterhin Gültigkeit hat, sind im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag „gleichartige Lieferungen dann gegeben [...], wenn von einem im Wesentlichen einheitlichen Bieterkreis nach gleichen Fertigungsmethoden aus vergleichbaren Stoffen Erzeugnisse hergestellt werden, die einen im Wesentlichen einheitlichen Verwendungszweck dienen“ (BVA 21.03.1996, F-14/95-14; BVA 04.12.1997, F-10/97; BVA 23.10.2001 N-104/01-15; BVA 28.02.2002 N-104/01-46; BVA 02.05.2013, N/0025-BVA/12/2013-14; BVA 26.09.2013, N/0087-BVA/09/2013-29).

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