§ 126 BVergG 2006, § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
VwGH, 27.02.2019, Ra 2017/04/0054
Das von der Revision erstattete Vorbringen betreffend das Fehlen einer Rechtsprechung, ob im vorliegenden Fall eine schriftliche Aufklärung zu verlangen sei, geht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, dass es sich bei den divergierenden Preisangaben im Angebot der Revisionswerberin um einen nicht behebbaren Mangel gehandelt habe, was dazu führt, dass das Angebot von der Auftraggeberin ohne Verbesserungsverfahren auszuscheiden gewesen wäre, ins Leere (vgl VwGH 16.2.2005, 2004/04/0030).