Art 41 Abs 1 GRC, Art 41 Abs 2 GRC
EuG, 08.11.2018, T-454/17
„Pro NGO!“/Kommission
55 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art 41 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Nach Art 41 Abs 2 umfasst dieses Recht ua das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird.