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Abgabe eines Teilnahmeantrags in Kopie - behebbarer Mangel

JudikaturBVwGWolfgang BergerRPA 2019, 98 Heft 2 v. 1.4.2019

Deskriptoren: Ausschreibungsunterlagen; Interpretation; rechtgültige Unterschrift.

Normen: § 883 ABGB, § 884 ABGB, § 885 ABGB, § 914 ABGB, § 915 ABGB

Ein Teilnahmeantrag stellt weder eine inhaltliche Vertragserklärung, noch eine bindende Erklärung zum Vertragsabschluss, sondern vielmehr nur eine Interessensbekundung am ausgeschriebenen Vergabeverfahren teilnehmen zu wollen, dar. Im Gegensatz zu gesetzlichen oder vereinbarten Formerfordernissen bei der Angebotsabgabe ist bei Formerfordernissen betreffend Teilnahmeanträgen nicht ein solch strenger Auslegungsmaßstab anzulegen.

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