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Kein Spekulation aufgrund beabsichtigten Minderabrufs

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2018/80RPA 2018, 376 Heft 6 v. 1.12.2018

§ 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006

LVwG Wien, 14.06.2018, VGW-123/074/6204/2018

Zu der im Nachprüfungsverfahren thematisierten Spekulationseignung durch Minderabruf in der verfahrensgegenständlichen Position hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zwei Mails vom 30.5.2017 vorgelegt. Nach den getroffenen Feststellungen war ein Minderabruf in dieser Position daraus nicht abzuleiten. Auch ergaben sich sonst keine Hinweise auf eine solche Spekulationsabsicht der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Bestandfest sind 48 Stück P. ausgeschrieben, welche von der Teilnahmeberechtigten in ihrem Angebot kalkuliert wurden. Festgelegte Anforderungen sind nach dem Grundsatz der Selbstbindungswirkung der Ausschreibung für das gesamte Vergabeverfahren bindend. Ein spekulativer Zusammenhang zwischen den Mails vom 30.5.2017 und der am 12.3.2018 bekannt gemachten und dem Angebot zugrunde liegenden gegenständlichen Ausschreibung war aus Sicht des Senates nicht zu erkennen. Es lag demnach auch der Ausscheidensgrund eines spekulativen Angebotes im Sinn des § 129 Abs 1 Z 3 BVergG nicht vor.

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