Deskriptoren: unechte Bieterlücke; echte Bieterlücke; Nachweis der Gleichwertigkeit; Zeitpunkt; produktspezifische Ausschreibung.
Normen: Art 34 Abs 8 RL 2004/17/EG
Art 34 Abs 8 RL 2004/17/EG ist dahin auszulegen, dass, wenn sich die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen auf eine bestimmte Marke, Herkunft oder Produktion beziehen, der Auftraggeber vom Bieter verlangen muss, bereits in seinem Angebot den Nachweis der Gleichwertigkeit der von ihm angebotenen Erzeugnisse mit den in den genannten technischen Spezifikationen angeführten Produkten zu erbringen.