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Arbeitskräfteüberlasser sind keine Subunternehmer

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2018/53RPA 2018, 316 Heft 5 v. 1.10.2018

§ 2 Z 33a BVergG 2006, § 86 BVergG 2006

LVwG Wien, 10.07.2018, VGW-123/072/5153/2018

Laut Allgemeinen Bestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen WD 314 (in Folge kurz „WD 314“) Punkt 2.2.2 gelten für Arbeitskräfteüberlasser die gleichen Bedingungen wie für Subunternehmer. Weiter hießt es in Punkt 2.2.2: „Für den dem AG mit der Prüfung eines nicht im Angebot bekannt gegeben Subunternehmers entstehende Aufwand wird ein pauschaler Kostenbeitrag von 400,-- Euro vereinbart und bei der Abrechnung vom Nettobetrag in Abzug gebracht.“

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