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Zum Ausfüllen von Bieterlücken

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2018/47RPA 2018, 315 Heft 5 v. 1.10.2018

§ 98 Abs 7 BVergG 2006, § 98 Abs 8 BVergG 2006, § 106 Abs 7 BVergG 2006

BVwG, 28.08.2018, W187 2201480-1/20E

Nach der Rechtsprechung muss den Angaben eines Bieters in einer Bieterlücke eindeutig zu entnehmen sein, welches Produkt er anbietet (zB BVwG 19.9.2016, W187 2132520-2/25E). Zweck dieser Anforderung ist, dass der Auftraggeber das Angebot sachverständig prüfen kann (zB BVwG 17.9.2015, W123 2112177-1/21E; 4.8.2016, W134 2129113-2/23E) und dem Auftraggeber oder Bieter auch kein Wahlrecht eingeräumt sein soll, das gegen das Verhandlungsverbot des § 101 Abs 4 BVergG 2006 verstoßen würde (zB BVwG 12.2.2016, W134 2118711-2/23E, W134 2118747-2/40E). Die Prüfung der Gleichwertigkeit setzt voraus, dass das angebotene Produkt so genau spezifiziert ist, dass erkennbar ist, welches Produkt angeboten ist. Eine genaue Spezifikation erst nach der Angebotsöffnung wäre gemäß § 101 Abs 4 BVergG 2006 unzulässig (BVA 26.11.2013, N/0103-BVA/10/2013-26).

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