§ 376 Abs 4 BVergG 2018
BVwG, 28.08.2018, W187 2201480-1/20E
Nach § 376 Abs 4 BVergG 2018 sind Nachprüfungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren, nach der nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Dies ist aufgrund der Einleitung des Vergabeverfahrens am 20. März 2018 ebenfalls das BVergG 2006.