§ 324 BVergG 2006
BVwG, 22.08.2018, W131 2202244-4/5E
Die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens betreffend die Parteistellung gründet darauf, dass eine derartige Feststellung gesetzlich nicht vorgesehen ist und zusätzlich zum Einwendungsverfahren gemäß § 324 BVergG wegen des Grundsatzes der Subsidiarität von gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsentscheidungen unzulässig erscheint, siehe dazu Kolonovits ua, Verwaltungsverfahrensrecht10 (Manz 2014) Rzz 406f mwN zu den diesbezüglichen Grundsätzen gemäß dem hier subsidiär anwendbaren AVG.