§ 19 BVwGG
VfGH, 27.06.2018, E 1933/2018
Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit des § 19 BVwGG und des § 20 Abs 2 und 6 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: GO-BVwG) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH zur Festlegung von Amtsstunden (VfSlg 19849/2014) die behauptete Verletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der GO-BVwG nicht um eine Verordnung iSd Art 139 B-VG handelt (vgl VfGH 21.09.2017, G 240/2017 ua).