Deskriptoren: Zugaben; unentgeltliche Zuwendungen; Marktverstopfung; vergaberechtliche Grundsätze; unlauterer Wettbewerb.
Normen: § 19 BVergG 2006, § 1 UWG, § 2 UWG
Eine zentrale Beschaffungsstelle, die lediglich Leistungen für die öffentliche Hand beschafft, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr und kann daher nicht nach § 1 UWG in Anspruch genommen werden.