§ 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
BVwG, 19.06.2018, W187 2195740-2/21E
Punkt D1 der Ausschreibungsunterlage 1. Fassung legt fest, dass die Auftraggeberin die Verbesserung solcher Angebotsmängel nicht zulassen wird, die zu einer Verbesserung der Wettbewerbsstellung eines Bieters führen würden.