§ 334 Abs 7 BVergG 2006
BVwG, 04.06.2018, W123 2006575-1/67E
Wie bereits im Erkenntnis W123 2006575-1/41E festgehalten, werden die Wirkungen des streitgegenständlichen Vertrages aufrechterhalten. Daher ist zwingend eine Geldbuße gemäß § 334 Abs 7 BVergG zu verhängen.