Deskriptoren: Geldbuße; Verjährung; Bemessung; gesonderter Abspruch.
Normen: § 332 Abs 3 BVergG 2006, § 334 Abs 7 BVergG 2006, § 334 Abs 8 BVergG 2006, § 59 Abs 1 AVG
Die Verhängung einer Geldbuße über den Auftraggeber gemäß § 334 Abs 7 BVergG 2006 ist aufgrund der unionsrechtlich gebotenen Verdrängung der Antragsfrist des § 332 Abs 3 BVergG 2006 auch über sechs Monate nach Vertragsabschluss hinaus zulässig.