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Ein Verein darf „privat“ beschaffen, was der öffentliche Auftraggeber sonst auszuschreiben hat

JudikaturLVwGSandro HuberRPA 2018, 40 Heft 1 v. 1.2.2018

Deskriptoren: Umgehungsgeschäft; Vorschieben eines Privaten bzw Vereins; wirtschaftliche Betrachtungsweise; Schad- und Klagloshaltung.

Normen: § 2 Z 8 BVergG, § 3 Wiener Schulgesetz, § 41 Wiener Schulgesetz

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