Art 2 RL 2004/18/EG
EuGH, 13.07.2017, C-35/17
Saferoad Grawil und Saferoad Kabex
27 Unter Gesamtbetrachtung des oben Gesagten ergibt sich, dass auf die Vorlagefragen zu antworten ist, dass Artikel 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Verpflichtung zur Transparenz in dem Sinn verstanden werden müssen, dass sie dem Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags in Folge der Nichtbeachtung einer Verpflichtung, die sich nicht aus den Unterlagen des Vergabeverfahrens ergibt, durch diesen Wirtschaftsteilnehmer entgegenstehen.1