Deskriptoren: Einwendungen; Versäumung der Frist zur Erhebung der begründeten; Quasi-Wiedereinsetzung; Verschulden des Rechtsanwalts.
Normen: § 42 Abs 3 AVG, § 323 Abs 4 BVergG 2006, § 324 Abs 3 BVergG 2006
Auch wenn er aufgrund eines Telefonats und des Inhalts einer E-Mail seiner Mandantin nicht damit rechnet, dass deren Verständigung vom Eingang eines Nachprüfungsantrags gegen die zu ihren Gunsten getroffene Zuschlagsentscheidung bereits bei den Dokumenten enthalten ist, die ihm seine Mandantin in der Cloud zur Verfügung gestellt hat, ist auch ein nicht regelmäßig mit Vergabeangelegenheiten betrauter Rechtsanwalt dennoch oder gerade trotz möglicherweise missverständlicher und gegenteiliger Information über den Inhalt der übermittelten Unterlagen dazu angehalten, sämtliche in der Cloud befindliche Unterlagen persönlich zu sichten und diese sodann auf deren Relevanz für die weitere Vorgangsweise und die allfällige Erhebung von Einwendungen zu prüfen. Das Außerachtlassen dieser Sorgfalt ist ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Rechtsanwalts, das die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung von Einwendungen ausschließt.