In einer aktuellen Entscheidung1 hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass die horizontalen In-house-Vergabe2 (im „klassischen“ Bereich3) vom Anwendungsbereich des BVergG 2006 ausgenommen ist. Das VwGH-Erkenntnis bietet Anlass zur einer vertieften Erörterung der dafür gewählten Begründung.
Deskriptoren: In-House-Vergabe; Ausnahme vom Anwendungsbereich des BVergG 2006; Auslegung von Kompetenzartikeln; unmittelbare Anwendung von Unionsrecht.