Nach § 84 Abs 1 BVergG 2006 sind bestimmte Abkommen der ILO im Vergabeverfahren von Bedeutung, weil der Auftragnehmer diese einhalten muss. Auf den ersten Blick ist diese Bestimmung für die Praxis bedeutungslos, weil die Abkommen der ILO ohnehin in österreichisches Recht umgesetzt sind. Doch trifft dieser Befund auch bei Beschaffungen zu, die ein grenzüberschreitendes Element – wenn auch nur in der Lieferkette – aufweisen?