§ 914 ABGB, § 915 ABGB
LVwG Wien, 25.04.2017, VGW-123/077/3802/2017
Aus Gründen der Bietergleichbehandlung und der Transparenz ist es erforderlich, den Ausschreibungsunterlagen nur einen Bedeutungsinhalt beizumessen, der zumindest innerhalb des Wortlautes liegt. Auch wird ein redlicher Erklärungsempfänger einer Ausschreibungsbestimmung keine Bedeutung beimessen, die nicht zumindest innerhalb des Wortlautes liegt.