§ 140 Abs 1 BVergG 2006
LVwG NÖ, 16.03.2017, LVwG-VG-3/001-2017
Auch eine unzureichende oder falsche Begründung der Widerrufsentscheidung kann eine Nichtigerklärung derselben nicht rechtfertigen, wenn objektiv ein anderer Widerrufsgrund die Widerrufsentscheidung trägt. Daher ist zu prüfen, ob der Widerruf objektiv gerechtfertigt ist (BVA 20.12.2012, N/0103-BVA/10/2012-34).