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Auslegung der Ausschreibung

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2017/19RPA 2017, 311 Heft 5 v. 1.10.2017

§ 320 BVergG 2006

VwGH, 01.02.2017, Ro 2016/04/0054

25 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausschreibungsbestimmungen nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen (vgl den hg Beschluss vom 25. Oktober 2016, Ra 2016/04/0109, mwN).

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