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Pauschalgebühr für einen nachträglichen Feststellungsantrag

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2017/17RPA 2017, 311 Heft 5 v. 1.10.2017

§ 318 Abs 1 Z 1 BVergG 2006, § 318 Abs 1 Z 5 BVergG 2006

VwGH, 01.02.2017, Ro 2014/04/0069

40 Dass für einen nachträglichen Antrag, mit dem weitere Feststellungen begehrt werden, die Pauschalgebühr zu entrichten ist, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Gemäß § 318 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 ist vom Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß § § 331 Abs 1 leg cit eine Gebühr in der Höhe von 80 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

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