Deskriptoren: gesondert anfechtbare Entscheidung; vorbereitende Handlung; Zugang zur Nachprüfung.
Normen: Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG , Art 2 Abs 1 lit a RL 89/665/EWG , Art 2 Abs 1 lit b RL 89/665/EWG
Art 1 Abs 1 und Art 2 Abs 1 Buchst a und b RL 89/665/EWG sind dahin auszulegen, dass sie in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen die Entscheidung, einen Bieter zum Vergabeverfahren zuzulassen, von der behauptet wird, sie verstoße gegen die Vorschriften des Unionsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen das nationale Recht, mit dem diese Vorschriften umgesetzt werden, nicht zu den vorbereitenden Handlungen eines öffentlichen Auftraggebers gehört, die mit einem selbständigen Rechtsbehelf bei einem Gericht angefochten werden können.