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Nicht prioritäre Dienstleistung bleibt nicht prioritäre Dienstleistung

JudikaturBVwGStephan Heid , Berthold HofbauerRPA 2017, 162 Heft 3 v. 1.6.2017

Deskriptoren: Einordnung als nicht prioritäre Dienstleistung; gesondert anfechtbare Entscheidungen bei nicht prioritären Dienstleistungen; Unanfechtbarkeit von bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen; Begründungsmängel bei Zuschlagsentscheidungen.

Normen: § 141 Abs 1 BVergG 2006, § 141 Abs 2 BVergG 2006, § 141 Abs 5 BVergG 2006, § 321 Abs 1 BVergG 2006, § 325 BVergG 2006

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