Deskriptoren: Direktverrechnungsvertrag.
Normen: § 5 BVergG 2006, § 6 BVergG 2006
Bei Direktverrechnungsverträgen, die bloß die Abwicklung des dem Versicherten gegenüber dem Krankenversicherungsträger zustehenden Kostenersatzes regeln, handelt es nicht um einen den vergaberechtlichen Regelungen unterliegenden Vertrag über die entgeltliche Erbringung von Lieferungen oder Dienstleistungen.