Als Weihnachtsgeschenk hat der EuGH einen weiteren und möglicherweise abschließenden Beitrag zur Antragslegitimation geliefert. Nun hat er die Antragslegitimation rechtswirksam ausgeschiedener Bieter ausdrücklich verneint.1 Er hat damit einen weiteren Beitrag zu einem vergaberechtlichen Dauerthema geliefert, vielleicht sogar das Thema abschließend beantwortet.