§ 108 Abs 2 BVergG 2006, § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
VwGH, 05.10.2016, Ra 2015/04/0002
Der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Widerspruch liegt nicht vor: In dem von der Revision zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2010, 2005/04/0144, hält dieser fest, dass solche Mängel als unbehebbar zu qualifizieren sind, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde. Dass nur Änderungen in Bereichen, die für die Bewertung des Angebots ausschlaggebend seien, als unbehebbare Mängel anzusehen seien, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Der von der Revision ins Treffen geführte Gedanke, aufgrund der Bestimmung des § 108 Abs 2 BVergG 2006 sei jedes Angebot einer möglichen Ausscheidung entzogen, entbehrt jeder Grundlage.