Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG, § 33 Abs 1 VwGG, § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006
VwGH, 04.07.2016, Ro 2016/04/0005
Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, es bestehe im Übrigen auch „ein inhaltliches Interesse an der höchstgerichtlichen Klärung, ob der Österreichische Rundfunk ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Bundesvergabegesetzes ist oder nicht“, ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf abstrakte Beantwortung dieser Frage – unabhängig von einer möglichen Verletzung subjektiver Rechte – nicht besteht.