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Keine abstrakte Beantwortung von Rechtsfragen

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2016/53RPA 2016, 377 Heft 6 v. 1.11.2016

Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG, § 33 Abs 1 VwGG, § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006

VwGH, 04.07.2016, Ro 2016/04/0005

Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, es bestehe im Übrigen auch „ein inhaltliches Interesse an der höchstgerichtlichen Klärung, ob der Österreichische Rundfunk ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Bundesvergabegesetzes ist oder nicht“, ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf abstrakte Beantwortung dieser Frage – unabhängig von einer möglichen Verletzung subjektiver Rechte – nicht besteht.

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