§ 106 Abs 7 BVergG 2006
BVwG, 04.08.2016, W134 2129113-2/23E
Dadurch, dass die Zweitantragstellerin die Bieterlücke nicht exakt spezifiziert hat, wird der Auftraggeberin aber von vornherein eine sachverständige Prüfung (vgl auch § 106 Abs 7 BVergG) des in der Ausschreibung vorgesehenen Materials („dünnwandige, längsnaht geschweißte Edelstahlrohre 1.4401 nach EN 10088, EN 10312 und EN 10217-7“) verunmöglicht. Eine sachverständige Prüfung kann nämlich nur dann durchgeführt werden, wenn das entsprechende Produkt, das ein Bieter an Stelle des ausgeschriebenen Erzeugnisses anbieten will, exakt beschrieben ist. Eine exakte hinreichend spezifizierte Nennung eines Produktes in den genannten Bieterlücken war jedoch dem Angebot der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Folglich konnte die Auftraggeberin eine Prüfung im Sinne des § 106 Abs 7 BVergG nicht vornehmen.