§ 20 Abs 2 BVergG 2006 beinhaltet die Obliegenheit, dass beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren die aufgeforderten Bewerber die (nachträgliche) Bildung einer BIEGE oder ARGE vor Ablauf der halben Angebotsfrist dem Auftraggeber (AG) mitteilen sollen.1 Eine ausdrückliche Sanktion für eine Verspätung oder Versäumnis der Mitteilung ist in § 20 Abs 2 BVergG 2006 nicht vorgesehen. Woher kommt dann die Meinung, dass eine verspätete oder unterlassene Mitteilung mit einem Ausschluss der BIEGE oder ARGE von der Teilnahme am Vergabeverfahren bestraft werden soll?